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Zolllager

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Zollager Beschreibung

Zolllager sind eine Besonderheit, da sie unter amtlichen Zollverschluss stehen – also vom Zoll zugelassen und auch überwacht werden. Damit unterstützt die Zollbehörde Unternehmen, die Waren aus nicht EU-Ländern beziehen. Diese müssen, sobald sie die Grenze der Europäischen Union passieren, grundsätzlich verzollt werden. Sowohl für die Unternehmen als auch für die Zollbehörde ist dies mit einem erheblichen bürokratischen Aufwand verbunden. Durch das Zolllagerverfahren können Waren in die EU gebracht werden, ohne dass diese zollrechtlich als eingeführt werden. Dazu werden Waren in den Zolllagern unversteuert und unverzollt zwischengelagert.

Für Unternehmen bringt das Zollager verschiedene Vorteile mit sich:

  • Kreditfunktion: Zölle, Mehrwertsteuer und Verbrauchssteuer werden ausgesetzt, bis die Ware in den freien Verkehr überführt wird

  • Transitfunktion: Wird die Ware wieder ausgeführt. Ohne dass sie in den freien Verkehr gelangen soll, müssen keine Einfuhrabgaben entrichtet werden

  • Handelspolitische Maßnahmen: Einfuhrgenehmigungen, Lizenzregelungen und andere handelspolitische Maßnahmen werden vorerst ausgesetzt

Unterschiedliche Lagertypen

Zolllager unterliegen dem Recht der Europäischen Union. Nach Artikel 99 des Zollkodex (ZK) der EU in Verbindung mit Artikel 525 der Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) werden dabei öffentliche und private Zolllager unterschieden.

Öffentliche Zolllager werden in der Regel von Spediteuren errichtet. Dabei gibt es folgende Unterschiede:

Lagertyp A: Der Lageralter ist für die Ware verantwortlich, für die Überführung ist der Einlagerer verantwortlich

Lagertyp B: hier ist der Einlagerer für die Einhaltung der Vorschriften während der Lagerung sowie für die Überführung ins Lagerverfahren verantwortlich

Eine Alternative ist der Lagertyp F. Dieser wird von der Zollbehörde errichtet, die auch der Lagerhalter ist.

Bei privatem Zollager ist der Lagerhalter auch der Einlagerer. Es ist dann sinnvoll, wenn der Lagerbedarf sehr groß ist. Errichtet werden darf es nur nach Genehmigung durch die Zollbehörde. Diese wird unter anderem nur dann erteilt, wenn die Lagerdauer der Waren und Produkte 30 Tage überschreitet.

Unterschieden werden bei den privaten Zolllagern folgende Typen:

Lagertyp C: Zugriff auf die Lagerwaren hat der Lagerhalter nur mit der Zollbehörde

Lagertyp D:  der Lagerhalter hat auch ohne die Zollbehörde Zugriff auf die Lagerwaren.

Zolllager Typ E (frz. Entrepôt): die Lagerung muss nicht zwingend an einem als Zolllager zugelassenen Ort erfolgen; genehmigt wird nur das Zolllagerverfahren

Vorteile eines Zolllagers:

  • Keine Abgaben wie Zoll oder Mehrwertsteuer (danach 19 % mehr Ware)
  • Überwachung durch Zollbehörde
  • zeitlich unbeschränkte Lagerung
  • meist hochmoderne Alarmsysteme

Für weitere Informationen rund um die verschiedensten Lagerarten bietet sich ein Blick auf unsere Seite Lagerübersicht durchaus an, auf der wir Ihnen viele weitere interessante Informationen bieten.

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