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Compliance Management – Ein wichtiger Baustein der Lagerlogistik


Compliance Management – Ein wichtiger Baustein der Lagerlogistik

 

von Dr. Andreas Müller, Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht

 

Kanzlei Ehle & Schiller, Köln

 

 

 

 

 

Wer im Bereich der Lagerlogistik Verantwortung für Millionen-Werte trägt, muss sich automatisch auch die Frage stellen, ob er ein Compliance Management hat und wenn ja, ob es noch den aktuellen Anforderungen entspricht. Der Begriff „Compliance“ steht für die Einhaltung, Befolgung und Übereinstimmung bestimmter Gebote. Die Verletzung von Gesetzen zieht in der Regel Strafen, Bußgelder oder finanzielle Haftungen nach sich. Das Compliance Management dient daher in erster Linie der Vermeidung von Haftung und Strafen für das Unternehmen und seiner Organe. Sein Ziel liegt folglich in der Erfüllung der Organisationspflichten des Managements, der Vermeidung von Schadensfällen, der Begrenzung von Schäden durch rechtzeitige Erkennung sowie der Schadensbegrenzung durch entsprechende Absicherungen und Versicherungen.

 

 

 

Der Compliance-Gedanke hat längst Eingang auch in die deutsche Gesetzgebung gefunden. So verlangt § 91 Abs. 2 AktG „Der Vorstand hat geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden.“ Diese Regelung wird mittlerweile nicht nur auf Aktiengesellschaften, sondern auf andere Gesellschaftsformen analog angewendet. Sie verpflichtet damit den Vorstand, den Geschäftsführer oder Unternehmensinhaber ein Risikomanagement einzusetzen und durchzuführen. Compliance-Management ist damit Chefsache. Verletzungen dieses Gebotes bleiben nicht folgenlos, sondern können als Straf- oder Ordnungswidrigkeiten geahndet werden. So verlangt § 130 OWiG von den Inhabern und Geschäftsführern erforderliche Aufsichtsmaßnahmen, wozu auch die Bestellung, sorgfältige Auswahl und Überwachung von Aufsichtspersonen gehört. In Anbetracht von über 10.000 bestehenden Dokumentations- und Nachweispflichten (siehe www.bundesregierung.de/informationspflichten) wird die Bedeutung dieser Anforderungen besonders augenscheinlich.

 

 

 

Um diese zahlreichen und umfangreichen Verpflichtungen abdecken zu können, muss im Unternehmen ein Compliance-Management existieren. Hierzu gehören eine Palette von rechtlichen und organisatorischen Instrumenten, die in der Regel nur im Verbund zusammenwirken. Gerade im Bereich der Lagerlogistik ist dies von großer Bedeutung, wenn die unterschiedlichsten Güter, deren stoffliche Zusammensetzung oftmals gar nicht bekannt ist, in ein und demselben Lager eingelagert, distribuiert und kommissioniert werden. Dabei geht es mitunter um Millionen-Werte. Wer hier nicht Abläufe und Verantwortlichkeiten in seinem Lager schriftlich festlegt und zuweist, setzt sich einem hohen Haftungsrisiko aus. So ist die genaue Beschreibung, wie mit Gefahrgut umgegangen wird, wer für Gefahrgut verantwortlich ist, wie auch die Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten nur ein Beispiel für notwendige Ordnungsmaßnahmen. Ein weiterer Punkt betrifft beispielsweise Fragen der Luftsicherheit und der Bestellung eines Luftsicherheitsbeauftragten, wenn es darum geht, Güter für den Versand per Flugzeug vorzubereiten. Das Luftsicherheitsgesetz und die EU-Verordnung 300/2008 enthalten hier eindeutige Vorgaben.

 

 

 

Ein anderer, in der Logistik ebenfalls noch nicht durchgängig beachteter Punkt ist der Abgleich der Geschäftsdaten mit internationalen Terroristendateien. Seit den Ereignissen des 11.09.2001 haben die Vereinten Nationen und die EU restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und des Al-Qaida-Netzwerkes wie der Taliban getroffen (Verordnungen EG Nr. 2580/2001 und 881/2002). Danach werden Gelder, alle finanziellen Vermögenswerte und wirtschaftliche Ressourcen eines näher bestimmten Kreises von Personen und Organisationen, die im Verdacht der Unterstützung von Terroristen stehen, eingefroren. Mit in den Verordnungen namentlich aufgeführten Personen ist jedweder wirtschaftlicher Geschäftsverkehr untersagt. Auch Logistikunternehmen müssen folglich einen Datenabgleich vornehmen, wollen sie nicht Gefahr laufen, Handlanger von Terroristen zu werden und ganze Lagerbestände beschlagnahmt zu bekommen. Die Bekämpfung des internationalen Terrorismus hat nämlich mittlerweile das Alltagsgeschäft der Logistik erreicht. Wer hier nicht ein geeignetes Compliance-Instrument, etwa in Form einer Spezialsoftware zum Abgleich der Daten mit den Terroristendateien einsetzt, handelt leichtfertig und setzt sich der Gefahr aus, mit einem Thema in den Blickpunkt der medialen Öffentlichkeit zu geraten, das wenig werbewirksam ist.

 

 

 

Allein diese wenigen Beispiele zeigen die umfassende Bandbreite des Compliance-Managements. Nicht jeder Risikobereich ist für jedes Unternehmen gleich wichtig. Dies herauszufinden, ein geeignetes und vor allem handhabbares Compliance-Management zu installieren und nachhaltig zu betreiben, ist Geschäftsführungsaufgabe. Aus eigener Erfahrung mit verschiedenen Compliance-Projekten, ist es ratsam, dieses Thema gemeinsam mit externen Beratern anzugehen und klar Strukturen und Verantwortlichkeiten im Unternehmen festzulegen. Sie sind die Basis, um bei eventuell späteren Prüfungen von Ordnungsbehörden oder Justiz guten Gewissens Rede und Antwort stehen zu können. Handeln Sie jetzt, bevor andere gegen Sie handeln.

 

 

 

 

 

Rechtsanwalt Dr. Andreas Müller

 

Fachanwalt für Transport-

 

und Speditionsrecht

 

Kanzlei Ehle & Schiller, Köln

 

Tel.: 0221 / 937017-31

 

E-mail: drmueller@ehle-schiller.de